Familienrecht ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet. Was zu Familiensachen gehört, ist im § 111 FamFG klar geregelt. Dieser lautet:
Familiensachen sind
1. Ehesachen (Verfahren auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe)
2. Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft, Kindesheraushabe u. a.)
3. Abstammungssachen (Vaterschaftsanfechtung, Feststellung der Vaterschaft, Abstammungsuntersuchung u. a.)
4. Adoptionssachen (Verfahren betr. die Annahme als Kind, Aufhebung des Annahmeverhältnisses, Befreiung vom Eheverbot u. a.)
5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben und Scheidung u. a.)
6. Gewaltschutzsachen (Näherungsverbot, Kontaktverbot, Schutz vor häuslicher Gewalt)
7. Versorgungsausgleichssachen (Aufteilung der erworbenen Rentenanwartschaften nach Scheidung)
8. Unterhaltssachen (Verfahren betr. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt u. a.)
9. Güterrechtssachen (Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, Zugewinnausgleich u. a.)
10. sonstige Familiensachen (Ansprüche nach Beendigung des Verlöbnisses, aus der Ehe herrührender Ansprüche u. a.)
11. Lebenspartnerschaftssachen (den Ehesachen gleichgestellt)
In einigen Verfahren, wie z. B. Ehescheidung, herrscht Anwaltspflicht, sodass die Beauftragung eines Anwalts unumgänglich ist. Aber auch in allen anderen Angelegenheiten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll, da nur er die erforderliche Kenntnisse besitzt, um das Recht erfolgreich durchsetzen zu können.
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Das Erbrecht ist in §§ 1922 ff. BGB geregelt. Es gibt zwei Möglichkeiten Erbe zu werden, nämlich die gesetzliche Erbfolge, sowie Erbfolge aufgrund eines Testament.
Ist ein Angehöriger verstorben, fragen sich die Hinterbliebenen:
Es stehen mithin sehr viele Fragen im Raum, die ein Rechtsanwalt beantworten kann. Kontaktieren Sie mich! Ich berate Sie gern!
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