Es kommt nicht selten vor, dass Vermieter vom Mieter nach seinem Auszug aus der Wohnung Schadensersatz verlangt. Kaputte Fliesen, zerschlagene Fensterscheibe, Riss im Waschbecken usw., dies sind z. B. solche Schäden, die über den normalen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen und für die der Mieter Schadensersatz zu leisten hat (wenn er die Beschädigung überhaupt zu vertreten hat).
Allerdings gilt für Schadensersatzansprüche bei Wohnraummietverhältnissen in der Regel die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB).
In dem vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof nunmehr zu entscheiden, ob in einem Formularmietvertrag eine Klausel wirksam vereinbart werden kann, die die kurze Verjährungsfrist verlängert.
Hier hat der Vermieter eine Bestimmung in den Mietvertrag eingefügt, nach welcher Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (ebenso wie Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden.
Diese Klausel hat dem Vermieter jedoch nichts genützt. Denn eine solche Regelung ist nach Meinung des BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Denn die Klausel erschwert den Eintritt der Verjährung der in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Ansprüche des Vermieters gegenüber der gesetzlichen Regelung in zweifacher Hinsicht. Zum einen wird die Frist, nach deren Ablauf diese Ansprüche verjähren, von sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Zum anderen verändert die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte sind mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB* nicht zu vereinbaren und stellen bereits aus diesem Grund eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Also Leute, wiederrum eine mieterfreundliche Entscheidung.
Nicht vergessen: Auch die meisten Ansprüche des MIETERS gegen den Vermieter verjähren in 6 Monaten. Rückzahlung der Kaution ist hiervon nicht betroffen.
In dem konkreten Fall, der letztlich vor dem BGH landete, hat der Käufer die im Internet bestellte Matratze zu Hause ausgepackt, d. h. also, die Versiegelung bzw. die Schutzfolie entfernt. Der Verkäufer durfte mithin davon ausgehen, dass der Käufer die Matratze auch benutzt hat.
Danach hat der Käufer den Vertrag widerrufen.
Entscheidend ist, ob hier die o. g. Gesetzesnorm greift, welche das Widerrufsrecht des Käufers in diesem Fall ausschließen würde.
Das Landgericht Mainz (hier die letzte Instanz vor Anrufung des BGH) meinte, das Widerrufsrecht dürfte bei einem Matratzenkauf nicht ausgeschlossen werden, die o. g. Norm also nicht einschlägig sei. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, könnte der Verkäufer sie auch weiterverkaufen.
Der BGH hielt diese Auslegung des Landgerichts Mainz zum § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zwar für möglich, aber nicht für zwingend.
Eine eigene Entscheidung hat der BGH jedoch nicht getroffen, sondern beabsichtigt vielmehr folgende Fragen dem EuGH vorzulegen, der die Auslegung anhand der EU-Verbraucherrechtslinie vornehmen soll:
"Der EuGH wird dann hoffentlich nicht nur die Matratzenfälle lösen, sondern auch andere Fälle in dem Bereich", sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Eine Entscheidung (Az. VIII ZR 194/16) will der Senat am 8. November verkünden.
Mir wäre es um ehrlich zu sein zu eklig, wenn ich beim Kauf einer Matratze damit rechnen müsste, dass dieses bereits benutzt worden war.
Das Landgericht Tübingen stellte in einem Verfahren die Rechtmäßigkeit des Rundfukgebührenbeitrags mit europarechtlichen Vorschriften in Frage.
In einer Verfügung vom 02. August 2017 legte der Richter der 5. Zivilkammer die Frage nach der Europarechtskonfirmität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dem EuGH vor.
Das EuGH wird sich nunmehr mit folgenden Fragen beschäftigen müssen:
1.
Ist das nationale baden-württembergische Gesetz vom 18.10.2011 zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVBW) vom´17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 (Gesetz vom 23. Februar 2016 – GBI. S. 126, 129) mit Unionsrecht unvereinbar, weil der dort grundsätzlich seit 1.1.2013 von jedem im deutschen Bundesland Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos zugunsten der Sendeanstalten SWR und ZDF erhobene Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich dieser öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gegenüber privaten Rundfunkanstalten darstellt? Sind Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass das Gesetz betreffend den Rundfunkbeitrag der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
2.
Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er die im nationalen Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“ fstgesetzte Regelung erfasst, nach der grundsätzlich von jedem in Baden-Württemberg wohnenden Erwachsenen voraussetzungslos ein Beitrag zugunsten ausschließlich behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben wird, weil dieser Beitrag eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe ,zur technischen Ausgrenzung von Sendern aus EU-Staaten beinhaltet, da die Beiträge dazu verwendet werden, einen konkurrierenden Übertragungsweg zu errichten (DVB-T2 – Monopol), dessen Nutzung durch ausländische Sender nicht vorgesehen ist? Ist Art. 107/108 AEUV so auszulegen, dass er auch nicht unm.ittelbare Geldzuwendungen, sondern auch andere wirtschaftlich relevante Privilegierungen (Titulierungsrecht, Befugnis zum Handeln sowohl als wirtschaftliches Unternehmen als auch als Behörde, Besserstellung bei der Berechnung der Schulden) erfasst?
3.
Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich – rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird , dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?
Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrBW“, insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der E:U-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?
Die Antwort des EuGH bleibt daher abzuwarten. Ich persönlich bin der Meinung, dass eine solche Anfrage an das EuGH schon längst hätte erfolgen müssen.
Sollte sich herausstellen, der Rundfunkbeitrag sei mit Europarecht nicht vereinbar, so denke ich jetzt schon an die zahlreichen Rückzahlungsforderungen der Beitragszahler.
Aber erst abwarten und hoffen!!
BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 - Vorformulierte Klauseln in Unternehmerdarlehensverträgen, die eine Bearbeitungsgebühr vorsehen, sind unwirksam!
Klauseln in vorformulierten Unternehmerdarlehensverträgen, die die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vorsehen, sind laut Bundesgerichtshof unwirksam. Unternehmer können mithin die bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Betroffen sind allerdings Verträge ab Jahr 2014, da auch hier die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Nichts desto trotz sollten die Unternehmer auch bei älteren Kreditverträgen ihr Glück versuchen. Es ist nicht auszuschließen, dass Banken die Gebühren aus Kulanz zurückzahlen.
An alle, die in der eigenen Wohnung Cannabis anbauen:
AG Karlsruhe 3.2.2017 – 6 C 2930/16 Fristlose Kündigung nach Anbau und Konsum von Cannabis in der Wohnung ohne Abmahnung möglich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16): Scheidungskosten können in der Steuererklärung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Rechtsprechung des BFH liegt die im Jahr 2013 in Kraft getretene Änderung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG zugrunde. In dieser Vorschrift regelte der Gesetzesgeber, dass die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
AG München, Urteil vom 05.01.2017, Az. 132 C 49/15:
Aufpassen bei telefonischer TAN-Weitergabe!
Das Amtsgericht München hat mit dem o. g. Urteil entschieden, dass die telefonische Weitergabe einer TAN an eine vermeintliche Bankmitarbeiterin grob fahrlässig ist. In diesem Fall besteht daher kein Anspruch gegen die Hausbank auf Erstattung des "geklauten" Betrages!
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Frau X erhält eine Pishing-E-Mail von ihrer angeblichen Hausbank. In der E-Mail wird mitgeteilt, dass der Zugang zum DirektBanking bald ablaufe, sofern der Zugang nicht aktualisiert werde. Zwecks Aktualisierung soll Frau X auf den in der E-Mail beigefügten Link klicken. Frau X hat dies auch getan. Auf der verlinkten Internetseite musste Frau X ihren Namen, die Konto- und Telefonnummer eingeben. Am nächsten Tag ruft die angebliche Bankmitarbeiterin an. Frau X wurde nunmehr gebeten, sich Nummern zu notieren und mit den Nummern zu vergleichen, die sie sogleich per SMS bekommen werde. Falls die Nummern übereinstimmen, solle Frau X die letzte Ziffernfolge in der SMS der angeblichen Bankmitarbeiterin mitteilen. Daraufhin erhielt Frau X folgende SMS: "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES(…) mit BIC (…) lautet: 253844". Frau X teilte der Anruferin die ihr zugesandten Ziffern telefonisch mit.
Und siehe da, ein Betrag in Höhe von 4.444,44 EUR war vom Konto der Frau X weg!
Auf dem entstandenen Schaden blieb Frau X sitzen. Zitat aus dem Urteil: "Beachtet ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gibt die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liegt hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr; denn in diesem Fall muss es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig ist und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen."
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16
Sage nie zu deinem Vorgesetzten "Ich stech dich ab". Neben strafrechtlichen Konsequenzen rechtfertigt eine derartige Drohung auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses!
Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist bei solchen Äußerungen für den Arbeitgeber nicht zumutbar.
Auch ist nach Auffassung des Gerichts eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, da eine Drohung dieser Art eine schwere Pflichtverletzung darstellt.
Kuriose Urteile