R e c h t s a n w a l t 
    A n d r e j       D i p p e l

Ihr Anwalt für Strafrecht

Sie wurden als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen? Sie haben einen Strafbefehl oder sogar eine Anklage erhalten? Als erfahrener Verteidiger bin ich nicht nur in Erfurt und Thüringen, sondern auch bundesweit für Sie tätig!

 In Strafsachen sollten Sie stets einen Rechtsanwalt konsultieren, um Nachteile zu vermeiden. Unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht können ganz schnell zu Ihren Ungunsten ausfallen. Hierbei muss immer bedacht werden, dass ein Beschuldigter oder Angeklagter das Recht hat, die Aussage zu verweigern. Von diesem Recht sollte man auch Gebrauch machen. Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich erst nach einem Gespräch mit einem Rechtsanwalt klären. Der Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht und entwickelt mit Ihnen zusammen eine Verteidigungsstrategie. Im Bereich des Strafrechts verfüge ich über große Erfahrung. Folgende Leistungen können Sie u. a. von mir erwarten:

  •  Akteneinsicht
  • Besprechung des Akteninhalts
  • Einspruch gegen Strafbefehl
  • Begleitung zu Vernehmungen
  • Verteidigung in Hauptverhandlungen

Anzumerken ist, dass es in vielen Fällen nicht zwingend zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommen muss. Die Strafprozessordnung enthält zahlreiche Vorschriften, nach denen das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eingestellt werden kann. Ob eine Einstellungsmöglichkeit gegeben ist, ist einzelfallabhängig und sollte anwaltlich sorgfältig geprüft werden. 

Im Falle eines Strafbefehls sollten Sie stets darauf achten, dass die Einspruchsfrist lediglich zwei Wochen beträgt. Nach Erhalt sollten Sie daher nicht zögern und so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Als erfahrener Strafverteidiger bin ich Ihnen gerne behilflich. Kontaktieren Sie mich!


Ihr Anwalt für Urheberrecht

Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Kontaktieren Sie mich! Ich bin in Thüringen und bundesweit für Sie tätig!

Beinah jeden Tag rufen mich Mandanten an, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Solche Abmahnungen sollten Sie stets ernst nehmen und nicht einfach wegwerfen. Mit jeder Abmahnung verlangen die Abmahnanwälte nicht nur die Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten, sondern auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierbei werden kurze Fristen gesetzt. Sollten diese nicht eingehalten werden, so riskieren Sie den Erlass einer teuren gerichtlichen einstweiligen Verfügung.

In den meisten Fällen fügen die Abmahnanwälte eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Hier gilt: Auf keinen Fall unterzeichnen! Erfahrungsgemäß sind diese viel zu weit gefasst. Durch ihre Unterzeichnung verpflichten Sie zu weit mehr als notwendig. Hier empfiehlt sich oft die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Lassen Sie hierbei die Hände von Musterformulierungen im Internet weg, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

Eine anwaltliche Hilfe ist daher unumgänglich. Jeder Einzelfall muss gründlich geprüft werden. Insbesondere sind Fragen zu klären, wie: Muss überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Bin ich als Anschlussinhaber zum Schadensersatz verpflichtet? Ist die Höhe der Schadensersatzforderung korrekt? Wie konkret muss ich vortragen, um einer vermuteten Täterhaftung zu entgehen? Haftet mein Kind auf Schadensersatz? Musste ich meine Familienangehörige belehren, dass sie keine Rechtsverletzungen im Internet begehen dürfen? u.v.m.

Kontaktieren Sie mich! Ich berate Sie gern!


Urheberrecht hat jedoch nicht nur mit Abmahnungen wegen Filesharing zu tun. Das Urhebergesetz schütz nicht nur Werke, wie Filme, Musik o. ä.. § 2 UrhG zählt nicht abschließend auf, was zu den geschützten Werken noch gehört:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Auch die o. g. Werke können Gegenstand einer Urheberrechtsverletzung sein.

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